Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Lieferung und Einbau von Küchen und Küchenteilen findet das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung, soweit sich nicht aus dem Folgenden Abweichendes ergibt.
Verträge über einzelne Haushalts-/Elektrogeräte und Gebrauchgeräte richten sich nach dem Kaufrecht des BGB.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass an Stelle des Eigentumsvorbehaltes, wenn dieser erlischt, die neue Sache oder die daraus entstehenden Forderungen treten soll. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Bei Pfändung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Handelsüblich und zumutbar Farb- und Maserabweichnungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferungen, die auf einem unvorsehbaren oder unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtig, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Frist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.
Soweit nur Einzelelemente der Küche bzw. des Gesamtauftrages von der verspäteten Lieferung betroffen sind, besteht das Rücktrittsrecht nur insoweit.
Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
Soweit die Erstellung des Aufmaßes in einem Rohbau stattfindet, werden in die Planung 1,5 cm Putzstärke zzgl. ggf. die Fliesenstärke in die Wand einberechnet.
Der Käufer hat dafür zu tragen, dass dieser Wert beim Verputzen der Wände nicht überschritten wird. Soweit diese Werte überschritten werden, ist der Verkäufer umgehend zu informieren. Der Käufer hat die Möglichkeit, die neue Maße dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen oder den Verkäufer zur erneuen Aufmaßnahme einzubestellen.
Die Kosten dafür trägt der Käufer.
Der Verkäufer hat generell bauliche Veränderungen nach Aufmaßnahme nicht zu vertreten.
Führen veränderte Raummaße zu einer Lieferverzögerung, hat der Verkäufer dafür nicht Einzustehen, soweit die Lieferverzögerung sich aus einer erforderlichen gewordenen Neubestellung ergibt.
Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgeht. Werden jedoch solche Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter der Subunternehmer.
Soweit der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau/eine andere Montage wie vom Verkäufer geplant, vornimmt oder vornehmen lässt, trägt er insoweit das Risiko.
Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 30 % des Bestellpreises als pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höhere Gewalt vorliegt. Sofern diesen Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Dem Verkäufer steht bei Zahlungsverzug des Käufers auch ein Rücktrittsrecht zu. Hierbei handelt e sich um einen vertraglich vorbehaltenen Rücktritt. Auf den die §§ 346 ff unmittelbar anzuwenden sind.
Der Verkäufer ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder er seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sein denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen. Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage.
Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im Übrigen unberührt.
Für die vom Verkäufer besorgten und im Wesentlichen unverändert eingebauten Teile finden die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung im Kaufrecht des BGB Anwendung. Entsprechendes gilt für Verträge über Gebrauchtgeräte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt, soweit keine gesetzlich zwingenden Vorgaben entgegenstehen, 12 Monate.
Hinsichtlich der Teile, die im Rahmen des Einbaus/Montage verändert werden (z. B. Arbeitsplatten, Sockelleisten, etc.) gilt das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages. Insoweit gilt die zweijährige Gewährleistungspflicht.
Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wird für den Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch leichte Fährlässigkeit ausgeschlossen, soweit davon nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.
Der Kaufpreis wird vorbehaltlich einer kürzeren Zahlungsfrist auf der Rechnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Leistet der Käufer nicht fristgemäß, kommt er ohne eine weitere Mahnung des Verkäufers in Verzug.
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich Sondervermögen so ist Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des Verkäufers.
Es gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland.